Kurzarbeit und PKV – wie verändert sich der Arbeit-geberzuschuss?
Wer von der Kurzarbeiterregelung im Jahr 2010 Gebrauch macht und für maximal 18 Monate lang ein reduziertes Arbeitsentgelt bei verringerter Wochenarbeitszeit bezieht, bekommt auch seinen Arbeitgeberzuschuss neu berechnet. Dabei müssen nahezu keine finanziellen Einbußen hingenommen werden.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ändert sich jährlich, orientiert sich aber stets am prozentualen Arbeitgeberzuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind zurzeit sieben Prozent, da die GKV einen Beitragssatz von 14,9 Prozent des Bruttolohnes erhebt. Davon zahlt der GKV-Versicherte den 0,9-prozentigen Sonderbeitrag sowie die Hälfte der verbleibenden 14 Prozent.
Der normale Arbeitgeberzuschuss
Die sieben Prozent des Monatsgehalts, die der (gutverdienende) Angestellte als KV-Zuschuss von seinem Chef erhält, sind allerdings nach oben hin begrenzt. Und zwar auf sieben Prozent der GKV-Beitragsbemessungsgrenze. Der PKV-Angestellte erhält demzufolge nur ein fiktives Monatsgehalt von 3.750 Euro (im Jahr 2010). Das tatsächliche Einkommen, das weit darüber hinaus liegen kann, ist für den Arbeitgeberzuschuss nicht relevant. Daraus ergibt sich ein maximal möglicher Zuschuss von 262,50 Euro (7 Prozent von 3.750 Euro) im Monat. Dieser Zuschuss verringert sich, wenn der Privatversicherte einen günstigen Tarif hat. Der Arbeitgeber muss nämlich maximal 50 Prozent der tatsächlichen Monatsprämie beisteuern. Der Maximalzuschuss gilt für alle privat krankenversicherten, nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder gemeinsam. Hier wird kein Extra-Zuschuss für jedes Familienmitglied gezahlt. Belaufen sich die Kosten für Eltern und zwei Kinder auf monatliche 800 Euro, erählt der Angestellte trotzdem lediglich 262,50 Euro.
Wie verändert sich der Arbeitgeberzuschuss bei Gehaltskürzung?
Im Falle von Kurzarbeit erhält der betroffene Angestellte zwei Zuschüsse, die sich unterschiedlich gestalten. Der erste berechnet sich anteilig zum Kurzlohn, dem vorübergehend verringerten Gehalt. Der zweite wird in Anlehnung an den Zuschuss berechnet, der bei gesetzlich versicherten Kurzarbeitern fällig würde. Hier sollen privat Krankenversicherte nicht benachteiligt werden, da bei gesetzlich versicherten Kurzarbeitbeschäftigten die kompletten 14,9 Prozent vom Arbeitgeber übernommen werden.
Der zweite Zuschuss bemisst sich am fiktiven Arbeitsentgelt. Diese Summe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt (vorheriges Vollgehalt) und dem derzeit gezahlten Kurzlohn – allerdings nicht die 100-prozentige, sondern die 80-prozentige Differenz.
Beispiel 1 – Umstellung auf Kurzarbeit
Wer mit einem vorigen Jahresgehalt von 60.000 Euro – monatlich 5.000 Euro – auf Kurzarbeit umsteigt und dadurch seinen Lohn auf 3.000 Euro reduziert, erhält folgende Zuschüsse:
1) Zunächst werden die sieben Prozent anteilig vom Kurzlohn gezahlt – also 210 Euro (7 Prozent von 3.000 Euro), sofern der Versicherte einen Monatsbeitrag von mindestens 420 Euro zahlt. Zahlt er eine niedrige Monatsprämie in Höhe von beispielsweise 200 Euro, erhält er dazu ebenfalls nur 50 Prozent von seinem Arbeitgeber = 100 Euro.
2) Der zweite Zuschuss, der sich entsprechend des fiktiven Arbeitsentgeltes bemisst, beträgt in diesem Fall 80 Prozent von 2000 Euro (5000 Euro minus 3000 Euro) – also 1.600 Euro. Hier steht wieder die GKV Modell, denn bei gesetzlich versicherten Kurzzeitbeschäftigten würden auch lediglich 80 Prozent des fiktiven Arbeitsentgeltes als beitragspflichtige Einnahmen gelten.
Die zweite Bezugsgröße zur Berechnung des zweiten Zuschusses sind 750 Euro, die sich aus den 3.750 Euro GKV-Beitragsbemessungsgrenze minus 3.000 Euro ergeben, auf die ja schon der „reguläre“ Zuschuss gewährt wurde – die 3.000 Euro Kurzgeld aus Punkt 1. Davon erhält der Arbeitnehmer 7 Prozent – also 52,50 Euro.
Für den zweiten Zuschuss gilt also: Aktuelle GKV-Beitragsbemesssungsgrenze minus tatsächlich gezahltes Kurzarbeitgeld (3.750 minus 3.000). Das Ergebnis mit sieben Prozent multiplizieren und zum regulären Zuschuss dazu addieren: 52,50 Euro + 210 Euro = 262,50 Euro Gesamtzuschuss.
Dieses Beispiel stellt allerdings den Idealfall dar, weil der Kurzarbeiter bei dieser Gehaltskombination (alt: 5.000 Euro – neu 3.000 Euro) keinen Verlust beim Arbeitgeber-Zuschuss erleidet. Sofern er einen Tarif hat, der mindestens 525 Euro im Monat kostet, bekommt er diesen Maximalbetrag ausgezahlt.
Beispiel 2 – Umstellung von Teilzeit auf Kurzarbeit
Arbeitnehmer, die von einer Vollzeitbeschäftigung mit 5000 Euro Monatsgehalt auf Teilzeit umstellen – mit halber Arbeitszeit und halbem Gehalt von 2.500 Euro – können eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erwirken (§ 8 SGB V). Wird anschließend Kurzarbeit eingeführt und verringert das Gehalt auf 1.500 Euro, ergibt sich folgendes Bild: Es wird der reguläre Zuschuss entsprechend des GKV-Arbeitgeberanteils von sieben Prozent gewährt (7 Prozent von 1.500 Euro ), sprich 105 Euro.
Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer einen Zuschuss für das fiktive Arbeitsentgelt, das sich aus der Differenz von altem und gekürztem Gehalt ergibt: 1000 Euro (2.500 minus 1.500 Euro). 80 Prozent davon legt der Gesetzgeber als beitragspflichtiges Einkommen fest, woraus sich dann 65 Euro ergeben (7 % von 800 Euro).
Der Gesamtzuschuss beträgt für diesen Kurzarbeiter 161 Euro. Die Zuschüsse zur private Pflegeversicherung berechnen sich nach den gleichen Bezugsgrößen und Modellen.


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