Kurzarbeit und PKV – tritt die Versicherungspflicht ein? | news.private-krankenversicherung.de
3. März 2010

Kurzarbeit und PKV – tritt die Versicherungspflicht ein?

Durch Kurzarbeit konnten die schlimmsten Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf den deutschen Arbeitsmarkt abgefangen werden. Arbeitnehmer erhalten dabei von der Bundesagentur für Arbeit in Phasen schlechter Auftragslage eine Aufstockung für ihren gekürzten Lohn. Im Sommer 2009 wurde diese Option von 1,5 Millionen Arbeitnehmern in Anspruch genommen und stellt damit zahlenmäßig einen Rekord in den letzten 20 Jahren dar.

Die Regelung ist immer noch immer noch aktuell, da durch einen Beschluss des Bundeskabinettes auch im Jahr 2010 Kurzarbeit für eine maximale Dauer von 18 Monaten angemeldet werden kann. Zwar wird das Einkommen aufgestockt, verringert sich aber dennoch im Vergleich zum Normalgehalt. Privat krankenversicherte Angestellte müssen ihr Gehalt ganz besonders im Blick haben, weil sie damit nicht unterhalb der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen dürfen.

Das Abrutschen unter die Versicherungspflichtgrenze, was im Normalfall zu einem Zwangswechsel in die GKV führt, fällt bei Kurzarbeit unter eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch V. In diesem Passus heißt es: „Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre“ (§ 6 Abs. 4 Satz 5 SGB V).

„… ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen …“. Kurzarbeitergeld wird im Sinne des Sozialgesetzbuches als Entgeltersatzleistungen definiert, das den Status der freiwilligen Versicherung nicht gefährdet. Dazu gehört nicht nur der vollständige Wegfall bei Arbeitsunfähigkeit, sondern auch der teilweise Wegfall bei Kurzarbeit. Der Verband der privaten Krankenversicherung sieht durch die Formulierung des Wortes „insbesondere“ jede Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses als nicht versicherungspflicht-gefährdend angesehen. Dazu gehören auch andere befristete Arbeitszeitverkürzungen, die zum Ziel haben, den Arbeitsplatz zu sichern.

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