GKV – Frist für Sonderkündigungsrecht läuft aus
Im März läuft das Sonderkündigungsrecht für Kassenpatienten ab. Wer im Februar die Mitteilung über einen Zusatzbeitrag von seiner Krankenkasse erhalten hat, kann auch trotz einer Mitgliedschaft, die weniger als 18 Monate beträgt, jetzt noch kündigen. Die Sonderkündigung muss allerdings bei der Krankenkasse vorliegen, bevor der Beitrag erstmalig fällig wird
Die DAK, die deutsche BKK sowie die BKK Gesundheit und die KKH Allianz haben Zusatzbeiträge in Höhe von acht Euro pro Monat erhoben. Die BKK Westfalen Lippe nimmt von ihren Mitgliedern zwölf Euro, die BKK für Heilberufe erhebt ein Prozent des Monatseinkommens.
Weniger als 18 Monate Mitglied
Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass das Sonderkündigungsrecht zwei Monate gilt. Das stimmt in diesem Falle nicht. Geht die Ankündigung und Einführung des Zusatzbeitrages zum 1. Februar mit einer erstmaligen Beitragsfälligkeit zum 15. März einher, bleiben dem Wechselwilligen lediglich sechs Wochen für eine schriftliche Kündigung.
Länger als 18 Monate Mitglied
Besteht die Mitgliedschaft dagegen schon länger als 18 Monate, wird kein Sonderkündigungsrecht benötigt. Eine reguläre Kündigung kann auch später erfolgen, dann muss aber für die zurückliegenden Monate ein Zusatzbeitrag entrichtet werden.

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