Grundsatzurteil: Krankenhaustagegeld und ALG II
Das Bundessozialgericht hat am 18. Januar 2011 ein wichtiges Grundsatzurteil zum Bezug von Krankenhaustagegeld bei gleichzeitigem Bezug von ALG II getroffen. Ein Kläger, der ALG II bezog und seine Krankenhaustagegeldversicherung aus eigener Tasche zahlte, musste einen mehrfachen Krankenhausaufenthalt hinnehmen und erhielt hierfür jedes Mal ungefähr 170 Euro. Der Träger des ALG II rechnete die Summen aus der Krankenhaustagegeldversicherung dem ALG II an.
Der Kläger zog vor Gericht und berief sich darauf, dass er die Versicherung aus eigener Tasche gezahlt hatte und ihm das Geld aus diesem Grund zustünde, denn sonst würde er doppelte Zahlungen leisten müssen. Die Klage vor dem Sozialgericht scheiterte, ebenso die vor dem Landessozialgericht und daraufhin im Revisionsverfahren die Klage vor dem Bundessozialgericht.
Die Richter waren in ihrer Urteilsbegründung der Meinung, dass es sich bei Krankenhaustagegeld unbedingt um Einkommen handelt, das in der Berechnung von ALG II berücksichtigt werden muss. Es handele sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen, die nach dem § 11, Absatz 1, Satz 1, SGB II durchaus auf das Einkommen angerechnet werden dürfen.
Im Fall von ALG II ist es gleichgültig, wer die Beiträge zur Krankenhaustagegeldver- sicherung zahlt. Die Leistungen dürfen grundsätzlich angerechnet werden. Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts trägt das Aktenzeichen B 4 AS 90/10 R.
Hallo,
mir geht es gerade genauso. Den Richtern und den ALG II Ämtern ist wohl entfallen, das Täglich 10 € Bettengeld angerechnet werden, sowie Telefon, damit man nicht in depris fällt, und mit seinen angehörigen Kontakt halten kann.
Das Bettengeld wird auch nicht von den Ämtern als Ausgaben gebucht, so dass ich es von meiner geringen ALG II Hilfe in abzug bringen muss. Alo wiederspricht sich doch hier etwas.
M.f.G. Hans